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   BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20   

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https://dejure.org/2020,43714
BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20 (https://dejure.org/2020,43714)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2020 - 206 StRR 220/20 (https://dejure.org/2020,43714)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2020 - 206 StRR 220/20 (https://dejure.org/2020,43714)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Wird die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, gebührt hingegen dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 15; st. Rspr. des BVerfG).

    Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines ehrverletzenden Werturteils setzt im Regelfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen voraus, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 362/18, NJW 2020, 2636 Rn. 14; st. Rspr.).

    Die Meinungsfreiheit tritt jedoch hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es noch einer Einzelfallabwägung bedarf, wenn die herabsetzende Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Schmähung oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 15; NJW 2020, 2636 Rn. 14 und st. Rspr.).

    Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person, nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18; NJW 2020, 2636 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2019, 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2601 Rn. 18; kritisch Gostomzyk, Urteilsanmerkung, NJW 2019, 2601; Schäfer a.a.O.).

    Um eine Formalbeleidigung handelt es sich bei besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, die nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung, sondern mit Vorbedacht verwendet wurden (BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 21; NJW 2020, 2636, Rn. 20).

    Zwar ist davon auszugehen, dass deren Schutz gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 30).

    Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des "Kampfs ums Recht" in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 32).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines ehrverletzenden Werturteils setzt im Regelfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen voraus, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 362/18, NJW 2020, 2636 Rn. 14; st. Rspr.).

    Die Meinungsfreiheit tritt jedoch hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es noch einer Einzelfallabwägung bedarf, wenn die herabsetzende Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Schmähung oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 15; NJW 2020, 2636 Rn. 14 und st. Rspr.).

    Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person, nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18; NJW 2020, 2636 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2019, 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2601 Rn. 18; kritisch Gostomzyk, Urteilsanmerkung, NJW 2019, 2601; Schäfer a.a.O.).

    Um eine Formalbeleidigung handelt es sich bei besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, die nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung, sondern mit Vorbedacht verwendet wurden (BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 21; NJW 2020, 2636, Rn. 20).

    (5) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine - auch hilfsweise - (vgl. hierzu BVerfG NJW 2020, 2636 Rn. 24) - vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage der im Urteil noch ausreichend festgestellten Umstände des Einzelfalls zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Das Grundrecht selbst findet indessen nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 185 StGB zählt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303).

    Je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern aus der Sicht des sich Äußernden um einen Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie damit verbundene Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht (BVerfG NJW 1995, 3303, 3306).

    (aa) Zutreffend ist zunächst der, wenngleich in rechtlicher Hinsicht nicht näher ausgeführte, so doch erkennbare Ansatzpunkt des Ausgangsgerichts, dass dann, wenn Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung, wie hier "die Polizei Giesing", ausgesprochen werden, sich der Angriff gegen die individuelle Ehre bestimmter einzelner oder aller Mitglieder des Kollektivs richten kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2016, 1 BvR 2150/14, NJW 2016, 2643 Rn. 16; BVerfG NJW 1995, 3303, 3306; Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, vor § 185 Rn. 28 ff.; Valerius in: BeckOK StGB, 46. Ed., Stand 1. Mai 2020, § 185 Rn. 8 f.; Geppert, NStZ 2013, 553, 557), wenn der Personenkreis deutlich aus der Allgemeinheit heraustritt, klar abgrenzbar und überschaubar ist und sich die Mitglieder zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius a.a.O.).

    Dies ergibt sich für diesen Fall nämlich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, wonach sich eine Beleidigung auch "gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", richten kann (vgl. dazu BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; Geppert a.a.O.; Hilgendorf a.a.O. Rn. 27; Regge/Pegel a.a.O. Rn. 48).

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen, bzw. wie hier, behauptetes pflichtwidriges Unterlassen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816).

    Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 302/81

    Beleidigung der Nürnberger Polizei durch plakatierte Äußerungen über

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    (i) Die Frage, ob auch Personengemeinschaften beleidigt werden können, ist zwar nicht unumstritten, aber in ständiger Rechtsprechung und weitgehend auch in der Literatur anerkannt (RG, Urteil vom 12. März 1936, 3D 939/35, RGSt 70, 140; BGH, Urteil vom 8. Januar 1954, 1 StR 260/53, BGHSt 6, 186, zit. nach juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1981, 3 StR 302/81 (S), StV 1982, 222: Beleidigung der "Nürnberger Polizei" lediglich aus tatsächlichen Gründen verneint; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 1976, 2 Ss 549/76, zit. nach juris Rn. 19: Beleidigung "der Polizei" Mannheim; Geppert, NStZ 2013, 553, 557; Hilgendorf a.a.O., Rn. 27; Specht-Riemenschneider in: BeckOGK-BGB, Stand 1. Mai 2020, § 823 Rn. 1127; jedenfalls für Behörden bejahend auch Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 185 Rn. 48 f.; kritisch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, vor §§ 185-200, Rn. 12), vorausgesetzt, dass es sich um eine Personengemeinschaft handelt, die rechtlich anerkannte soziale Aufgaben erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (BGHSt 6, 186, juris Rn. 19).

    Für die "deutsche Polizei" als Institution ist zwar anerkannt, dass diese mangels einheitlicher Willensbildung keine beleidigungsfähige Personenmehrheit darstellt (BGH StV 1982, 222, 223; BayObLG a.a.O.) Der Senat schließt sich, ohne dass es einer weitergehenden Festlegung bedürfte, jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem sich die Angriffe gegen eine individuell bezeichnete, von "der Polizei" als solcher als Untergliederung deutlich abgrenzbare, zudem nach der Zahl ihrer Mitglieder überschaubare Polizeiinspektion richten, der Auffassung an, dass diese als Kollektiv beleidigungsfähig ist.

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person, nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18; NJW 2020, 2636 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2019, 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2601 Rn. 18; kritisch Gostomzyk, Urteilsanmerkung, NJW 2019, 2601; Schäfer a.a.O.).

    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen, bzw. wie hier, behauptetes pflichtwidriges Unterlassen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Befindet sich jemand im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    (aa) Zutreffend ist zunächst der, wenngleich in rechtlicher Hinsicht nicht näher ausgeführte, so doch erkennbare Ansatzpunkt des Ausgangsgerichts, dass dann, wenn Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung, wie hier "die Polizei Giesing", ausgesprochen werden, sich der Angriff gegen die individuelle Ehre bestimmter einzelner oder aller Mitglieder des Kollektivs richten kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2016, 1 BvR 2150/14, NJW 2016, 2643 Rn. 16; BVerfG NJW 1995, 3303, 3306; Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, vor § 185 Rn. 28 ff.; Valerius in: BeckOK StGB, 46. Ed., Stand 1. Mai 2020, § 185 Rn. 8 f.; Geppert, NStZ 2013, 553, 557), wenn der Personenkreis deutlich aus der Allgemeinheit heraustritt, klar abgrenzbar und überschaubar ist und sich die Mitglieder zweifelsfrei bestimmen lassen (Valerius a.a.O.).
  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    (i) Die Frage, ob auch Personengemeinschaften beleidigt werden können, ist zwar nicht unumstritten, aber in ständiger Rechtsprechung und weitgehend auch in der Literatur anerkannt (RG, Urteil vom 12. März 1936, 3D 939/35, RGSt 70, 140; BGH, Urteil vom 8. Januar 1954, 1 StR 260/53, BGHSt 6, 186, zit. nach juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1981, 3 StR 302/81 (S), StV 1982, 222: Beleidigung der "Nürnberger Polizei" lediglich aus tatsächlichen Gründen verneint; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 1976, 2 Ss 549/76, zit. nach juris Rn. 19: Beleidigung "der Polizei" Mannheim; Geppert, NStZ 2013, 553, 557; Hilgendorf a.a.O., Rn. 27; Specht-Riemenschneider in: BeckOGK-BGB, Stand 1. Mai 2020, § 823 Rn. 1127; jedenfalls für Behörden bejahend auch Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 185 Rn. 48 f.; kritisch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, vor §§ 185-200, Rn. 12), vorausgesetzt, dass es sich um eine Personengemeinschaft handelt, die rechtlich anerkannte soziale Aufgaben erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (BGHSt 6, 186, juris Rn. 19).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 148/92

    Anforderungen an den Versuch der räuberischen Erpressung - Nötigung mehrerer

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20
    Zutreffend ist auch, dass im Falle der Beleidigung mehrerer konkretisierbarer Personen durch eine einheitliche Handlung regelmäßig von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen ist (Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 20), zumal das geschützte Rechtsgut höchstpersönlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992, 1 StR 148/92, MDR (Holtz) 1992, 932; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder § 52 Rn. 25/26).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1976 - 2 Ss 549/76
  • BayObLG, 30.06.1989 - RReg. 3 St 66/89
  • RG, 12.03.1936 - 3 D 939/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen können Personengesamtheiten als solche beleidigt

  • BGH, 29.11.2007 - 4 StR 386/07

    Urteilsgründe (erforderliche Feststellungen zu Einzeltaten: Konkretisierung und

  • BGH, 30.04.1976 - 5 StR 481/75

    Auswirkungen des Fehlens konkreter Verdachtsanhaltspunkte in Anklageschrift und

  • BayObLG, 07.12.2022 - 206 StRR 296/22

    Zur Rechtswidrigkeit der nahezu vollständigen Entkleidung einer inhaftierten

    Um eine Formalbeleidigung handelt es sich regelmäßig bei nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG a.a.O. Rn. 21; vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. September 2020, 206 StRR 220/20, BeckRS 2020, 35544 Rn. 13 f.).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 204 StRR 20/22

    Verurteilung wegen Beleidigung eines Amtsrichters: Keine Wahrnehmung berechtigter

    Ein Kontext, in dem die Bezeichnung eines Menschen als unwerter menschlicher Abschaum, gesellschaftlich billigenswert erscheinen könnte, ist schlechterdings nicht denkbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19, juris Rn. 21, 23; BayObLG, Beschluss vom 07.09.2020 - 206 StRR 220/20, juris Rn. 13, 14).
  • BayObLG, 01.03.2023 - 203 StRR 38/23

    Bezeichnung von Polizeibeamten als "Hurensöhne" gegenüber Dritten

    Ein Kontext, in dem die Bezeichnung eines Amtsträgers als Hurensohn gesellschaftlich billigenswert erscheinen könnte, ist nicht denkbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19-, juris Rn. 21, 23; BayObLG, Beschluss vom 07. September 2020 - 206 StRR 220/20-, juris Rn. 13, 14).
  • BayObLG, 09.02.2023 - 203 StRR 497/22

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei ungenügenden Feststellungen zum

    Denn die Ausführungen berücksichtigen nicht die Vorgaben der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Meinungsäußerungsfreiheit und zur Rechtfertigung nach § 193 StGB (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, juris; BayObLG, Beschluss vom 7. September 2020 - 206 StRR 220/20-, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. November 2013 - 3 Ss 114/13 -, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 St OLG Ss 160/07 -, juris).
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